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Kommentar

§ 30a KSchG

Das wichtigste Rücktrittsrecht im Rahmen des KSchG im Bezug auf das Mietrecht ist jenes nach § 30a KSchG, welches den Mieter speziell beim Abschluss von Immobiliengeschäften (Miete, Pacht, Kauf etc) vor einer Überrumpelung schützen soll.

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