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Dokument-ID: 521712
9.3 Kündigungsrecht gem § 70 VersVG
Diese Bestimmung enthält zwei Kündigungsmöglichkeiten. Zum einen enthält sie die Möglichkeit des Versicherers selbst, dem Erwerber das bestehende Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat aufzukündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt dann, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats vom Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat (§ 70 Abs 1 VersVG).