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Dokument-ID: 271618
§ 26 WEG 2002
Regelungsziel
Ziel dieser Gesetzesbestimmung ist, den Boden für dauerhafte privatautonome Gestaltungen zu bereiten. Unter gewissen Voraussetzungen können nunmehr auf Grundlage des § 26 weitere Organe der Eigentümergemeinschaft (zB ein Verwaltungsbeirat) oder über die Willensbildung Rechtswirksamkeit auch über den Wechsel der ME hinaus gesichert werden (Regierungsvorlage).