E 3 Gemeinsames Wohnungseigentum der Partner gem § 13 WEG 2002
OGH: Bei der Frage, ob die Realteilung ins Wohnungseigentum samt Begründung einer Eigentümerpartnerschaft nur mit Zustimmung der in Aussicht genommenen Eigentümerpartner zulässig (tunlich) ist, handelt es sich inhaltlich um die Klärung einer materiellen Teilungsvoraussetzung, folglich um eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Sollte sich diese Zustimmung der künftigen Eigentümerpartner als notwendig erweisen, dann ist dies eine materiellrechtliche Voraussetzung für die Bewilligung der Realteilung.