E 2 Keine Zusammenlegung zweier Wohnungen bei mangelnder Mieteridentität
Der beabsichtigten Zusammenlegung zweier Wohnungen, die jeweils über 100 m² Nutzfläche aufweisen und der Ausstattungskategorie A zuzuordnen sind, steht schon im Hinblick auf die bessere Vermietbarkeit getrennter Objekte die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters entgegen. Überdies bietet noch die Zusammenlegung zweier selbstständiger Wohnungseigentumseinheiten ohne Zustimmung der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer eine besondere rechtliche Problematik, wie auch der Umstand der Entstehung eines gemeinsamen Bestandobjektes mit zwei unterschiedlichen Mietern, was zur Annahme einer dem Vermieter aufgezwungenen Mitmietergemeinschaft führen würde. All diese Umstände auch im rechtlichen Bereich sind weitere Interessensbeeinträchtigungen des Vermieters, die seine Duldungspflicht ausschließen.