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Dokument-ID: 1138971
§ 30 WGG
Allgemeines
Im Anschluss an § 29 WGG, der von der behördlichen Aufsicht handelt, der alle gemeinnützigen Bauvereinigungen unterliegen, ist in § 30 WGG ein Instrumentarium normiert, das im Fall des Bestehens gravierender Missstände die Bestellung eines Regierungskommissärs durch die Landesregierung vorsieht.