E 52 Belegung des Hausgartens mit Terrassenplatten: Liegt eine Widmungsänderung vor?
Gem § 16 Abs 2 WEG 2002 ist der Wohnungseigentümer zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt. Jede Änderung, die eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer mit sich bringen könnte, bedarf der Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer oder der gerichtlichen Genehmigung. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine zustimmungspflichtige Änderung im Sinn des § 16 Abs 2 WEG 2002 nur bei bagatellhaften Umgestaltungen nicht vor.