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Dokument-ID: 1014497
E 13 Berechtigt die Änderung der Machtverhältnisse in jedem Fall eine Anhebung des Hauptmietzinses?
OGH: Zur Anwendung des § 12a Abs 3 MRG vertritt die jüngere ständige Rechtsprechung die Ansicht, dass ein Kippen der Mehrheitsverhältnisse den Machtwechsel zwar indiziert, die konkreten Auswirkungen aber jeweils im Einzelfall zu prüfen sind. Ergibt eine solche Prüfung, dass trotz Änderung der rechtlichen Verhältnisse keine wirtschaftliche Änderung eintritt, weil am Ende eines Vorgangs unveränderte Machtverhältnisse stehen, ist kein Anhebungsrecht bewirkt.