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Neu Dokument-ID: 252786

Judikatur | Leitsatz

E 5 Ersatzpflicht gegenüber dem beeinträchtigen Mieter gem § 8 Abs 3 MRG

Fest steht, dass die im Haus S im Zuge eines Dachgeschoßausbaues sowie zur Errichtung einer Garage durchgeführten umfangreichen Bauarbeiten, auf welche die Mieter die nach § 8 Abs 3 MRG geltend gemachte Entschädigung für diverse Rissbildungen in ihrer Wohnung stützen, nicht vom Vermieter, sondern ausschließlich von einem anderen Wohnungseigentümer (jenem der Garagen und der Wohnungen top Nr 21 und 22) in Auftrag gegeben und durchgeführt wurden.

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