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Dokument-ID: 859136
3.14 Zur Definition des Gemeinschaftsinteresses als Voraussetzung für Eigentümerbeschlüsse
OGH: Die Eigentümergemeinschaft ist nur in den Fällen des § 18 Abs 2 WEG 2002 und in Verwaltungsangelegenheiten rechtsfähig und kann somit auch nur in solchen einen Beschluss fassen, bei welchem die Mehrheit der Eigentümer/innen entscheidet.