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Dokument-ID: 794317
2.29 Sanierung eines Schwimmbeckens – außerordentliche Verwaltungsmaßnahme iSd § 29 WEG 2002?
OGH: Die Abgrenzung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung ist nach den von der Rsp entwickelten Grundsätzen vorzunehmen, wobei dem Gericht ebenfalls ein Beurteilungsspielraum zukommt. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls.