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Dokument-ID: 423894
E 2 Gerichtliche Nutzwertfestsetzung gemäß § 9 Abs 2 WEG 2002
OGH: § 9 WEG 2002 regelt die Ermittlung und die Änderung der Nutzwerte. Die Nutzwerte sind durch das Gutachten eines für den Hochbau zuständigen Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Hochbau- oder das Immobilienwesen zu ermitteln (§ 9 Abs 1 WEG 2002).