9.4 Zusammenfassung
Aufgrund der hier dargelegten Punkte ist bei der Übertragung von Liegenschaften und Wohnungseigentümern stets darauf zu achten, ob im Rahmen des Vertrages ausreichend darauf eingegangen ist, welche Versicherungsverträge bestehen und ob die Versicherungsprämie bezahlt wurde. Es ist weiters darauf zu achten, dass die Frist zur Aufkündigung gemäß § 70 VersVG eingehalten wird, da ansonsten unter Umständen ein weiteres Bestehen des Versicherungsvertrages aufrecht ist, obwohl man eigentlich diesen Vertrag nicht verlängern wollte.