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Dokument-ID: 881990
E 1 Zur Abgrenzung von Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht gem § 1091 ABGB
OGH: Zur Unterscheidung, ob eine Unternehmenspacht oder eine Geschäftsraummiete vorliegt, kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an und welche Elemente insbesondere wirtschaftlich in einer Gesamtbetrachtung überwiegen. Auch wenn eine umfangreiche Judikatur vorliegt, können keine festen, allgemein anwendbaren Regeln dazu aufgestellt werden.