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Dokument-ID: 1080971
§ 14d WGG
Allgemeines
§ 14d WGG wurde durch die Novelle BGBl 482/1984 (WFG 1984) mit der Überschrift „Erhaltungsbeitrag“ geschaffen und trägt seit der Novelle BGBl 559/1985 den Titel „Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag“ (kurz auch EVB). Der historische Gesetzgeber (AB 403 BlgNR XVI. GP [im Folgenden „AB 1984], 2) bemerkte zum damaligen Erhaltungsbeitrag, dass „es sich hiebei um eine Leistung außerhalb des Entgelts gemäß § 14 [WGG] handelt“.