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Dokument-ID: 245998
E 1 Schutz vor Eindringen in die Privatsphäre durch Nachbarn
Gemäß § 16 ABGB hat jedermann das angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seiner Privat- und Geheimsphäre. Zum Privatbereich gehören auch private Lebensumstände, die nur einem eingeschränkten Personenkreis bekannt und nicht für eine weite Öffentlichkeit bestimmt sind. Entscheidend für den Schutz ist eine Güter- und Interessensabwägung.