E 1 Zum Recht auf Leistungsverweigerung des WE-Erwerbers wegen Mängeln an allgemeinen Teilen
OGH: Dem Käufer bzw Werkbesteller steht das auf der Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags (§ 1052 ABGB) beruhende Leistungsverweigerungsrecht so lange zu, solange der Vertragspartner bestehende Mängel nicht verbessert hat. Dieses Leistungsverweigerungsrecht steht grundsätzlich auch bei Vorliegen geringfügiger Mängel zu, soweit die Rechtsausübung nicht als Schikane anzusehen ist. Von Schikane ist nach stRsp auszugehen, wenn zwischen den Interessen des Handelnden und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht. Dabei ist einerseits auf das Verhältnis zwischen dem noch offenen Werklohn (Kaufpreis) und dem Verbesserungsaufwand, und andererseits auf die Wichtigkeit der Behebung des Mangels für den Besteller (Käufer) abzustellen.