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Neu Dokument-ID: 1261298

Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz

E 20 Voraussetzungen für die Neufestsetzung eines Aufteilungsschlüssels

OGH: Die Antragstellerin erwarb ihre drei Wohnungseigentumsobjekte in den Jahren 2021 und 2022. Einzelne Räume ihrer (sämtlich im Erdgeschoß liegenden) Objekte sind derzeit im Rohbauzustand; teilweise sind Fenster nicht mehr dicht und an den Außenwänden bestehen Feuchtigkeitsschäden. Die Antragstellerin, die ihre drei Objekte bereits in diesem Zustand erwarb, beabsichtigt, die für ihre geplante Nutzung erforderlichen Umbau- und Adaptierungsarbeiten in ihren Objekten erst vorzunehmen, wenn Sanierungsarbeiten im Haus durchgeführt wurden. Sie hat allerdings bisher weder eine Beschlussfassung über die ihrer Ansicht nach von der Eigentümergemeinschaft durchzuführenden Erhaltungs- und Sanierungsarbeiten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft initiiert, noch hat sie einen Antrag nach § 30 Abs 1 Z 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 gestellt.

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