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Dokument-ID: 340351
§ 24a HeizKG
Ausschluss von Einwendungen oder Geltendmachung der Untauglichkeit
Nimmt ein Abnehmer, nachdem bereits die Voraussetzungen für die Ermittlung der Verbrauchsanteile (§ 5 Abs 1) vorgelegen sind, eine Zusatzheizung in Betrieb, so berechtigt ihn allein dieser Umstand nicht, eine Untauglichkeit iSd § 5 Abs 2 und 3 geltend zu machen oder Einwendungen gegen die Abrechnung zu erheben.