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Dokument-ID: 521681
6.3 Die Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich
Unter anderem aufgrund europarechtlicher Vorschriften, insbesondere der vier Grundfreiheiten des EG-Vertrages ist es notwendig, den persönlichen Geltungsbereich der Genehmigungspflicht einzuschränken. Dies hat der Landesgesetzgeber in § 3 WrAuslGEG getan.