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Dokument-ID: 822546
E 9 Zur Zinsanhebung bei Übernahme der Mietergesellschaft
Die Mietergesellschaft trifft nach § 12a Abs 3 MRG auch eine vertragliche Informationspflicht, wenn es zu einer Unternehmensveräußerung oder einem Machtwechsel kommt. Infolge einer verspäteten oder unterlassenen Anzeige wird sie dem Vermieter gegenüber für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig. Dieser Schaden besteht in einem Mietzinsentgang, wenn der Vermieter infolge der Verspätung an der rechtzeitigen Geltendmachung des erhöhten Mietzinses verhindert war.