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Kommentar

§ 14b WGG

Allgemeines

§ 14b WGG (Nützliche Verbesserung durch bautechnische Maßnahmen) wurde durch die erste WGG-Novelle (BGBl 520/1981, in deren Rahmen das Mietrechtsgesetz [MRG] erlassen wurde) gemeinsam mit den § 14a und § 14c WGG (Erhaltung, Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten) dem WGG hinzugefügt, vgl hiezu im Übrigen die einleitende Kommentierung zu § 14a WGG.

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