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Dokument-ID: 1118283
E 1 Mietzinsminderung nach § 1105 ABGB ohne behördliche „Nutzungsverbote“?
OGH: Gem § 1104 ABGB ist, wenn die in Bestand genommene Sache wegen eines außerordentlichen Zufalls gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann, kein Mietzins zu entrichten. Behält der Mieter trotz eines solchen Zufalls einen beschränkten Gebrauch des Mietstücks, so wird ihm gem § 1105 ABGB ein verhältnismäßiger Teil des Mietzinses erlassen.