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Dokument-ID: 1117757
E 3 Zur Bestellung eines Verwalters bei Hälfteeigentum
OGH: Die in § 833 ABGB geregelte Selbstverwaltung der Miteigentümer ist als Normalfall der Verwaltung konzipiert und besteht, solange die Eigentümergemeinschaft die Verwaltung entsprechend dem Mehrheitswillen selbstverantwortlich führt. Soll aber nach dem Gemeinschaftswillen die gesamte Verwaltung der Liegenschaft an einen Verwalter übertragen werden, liegt Fremdverwaltung vor. Fremdverwaltung kann auch durch einen Wohnungseigentümer ausgeübt werden.