1.21 Touristische Nutzung einer Eigentumswohnung
OGH: Gemäß § 16 Abs 2 WEG 2002 sind Änderungen – wozu auch die im Gesetz explizit genannten Widmungsänderungen gehören – des Wohnungseigentümers an seinem Wohnungseigentumsobjekt unter den in Z 1 bis 5 genannten Voraussetzungen, auf seine Kosten grundsätzlich zulässig. Besteht die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer durch die Änderung, so ist die Zustimmung aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft erforderlich. Die Genehmigung kann ansonsten auch im wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren gemäß § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002 eingeholt werden. Ein Streitrichter kann eine solche Änderung nicht genehmigen.