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Dokument-ID: 360476
§ 5 BTVG
Ziel des § 5 BTVG ist es, dem Erwerber nicht nur den Rücktritt von seiner Vertragserklärung, sondern auch vom Vertrag selbst zu ermöglichen. Die Formulierung des § 5 Abs 1 BTVG entspricht dem bewährten Vorbild des § 3 Abs 1 KSchG über den Rücktritt vom „Haustürgeschäft“.