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Dokument-ID: 521702
8.1.1 Haftung nach § 1319 ABGB
Nach herrschender Ansicht stellt § 1319 ABGB auf einen objektiven Sorgfaltsbegriff ab und normiert insofern eine Gefährdungshaftung (RIS-Justiz RS0116783, vgl auch OGH 15.05.2019, 9 Ob 19/19p). Zum einen soll der Besitzer im Zweifel die Haftung tragen, da er (vermeintlich) den Nutzen aus dem (Bau-)Werk ziehen soll.