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Dokument-ID: 1014504
5.31 Zur Realteilung durch gerichtliche Wohnungseigentumsbegründung (Mischhaus)
OGH: Der Gesetzgeber des WEG 2002 verfolgte das Gesamtziel, die Entstehung neuer Mischhäuser (das sind solche, die teilweise im Wohnungseigentum und teilweise im schlichten Miteigentum stehen) zu verhindern und bestehende Mischhäuser allmählich in „volle“ Wohnungseigentumshäuser umzuwandeln. Im Mischhaus erfolgt die Realteilung durch zusätzliche Begründung von Wohnungseigentum an den schlichten Miteigentumsanteilen.