E 1 Bis zur Aufspaltung von Pauschalmietzins keine Präklusion der Hauptmietzinsüberprüfung
OGH: Gegen die Präklusion der Überprüfung eines in einem Pauschalmietzins enthaltenen Hauptmietzinses vor der Aufspaltung spricht, dass erst mit der Aufspaltung augenfällig wird, wie hoch der Hauptmietzins ist. Der Mieter könnte die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Anfechtung der Hauptmietzinsvereinbarung übersehen und hätte die Nachteile einer Sanierung dieser Vereinbarung zu tragen, wenn der Vermieter – was ihm das Gesetz ermöglicht – nach Ablauf der Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 MRG seinerseits die Aufspaltung des Pauschalmietzinses begehrt. Der in § 15 Abs 4 MRG beiden Parteien des Mietvertrages eingeräumte Aufspaltungsantrag ist nämlich nicht befristet.