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Dokument-ID: 759435
E 5 Zur rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit von Liegenschaften und Betriebskostenabrechnung
OGH: Bei der Betriebskostenabrechnung ist auf den Grundbuchskörper abzustellen, die liegenschaftsübergreifende Abrechnung wird nach Rechtsprechung des OGH grundsätzlich auch bei einer wirtschaftlichen Einheit abgelehnt. Der Begriff des Hauses iSd § 17 Abs 1 MRG bezieht sich somit bloß auf die vermietbaren Teile auf einer Liegenschaft. Die Bauwerke auf einer Liegenschaft bilden eine rechtliche und in der Regel auch wirtschaftliche Einheit.