2.38 Beschluss der Eigentümergemeinschaft über die Höhe und Einhebung der Rücklage rückwirkend aufhebbar?
OGH: Gem § 28 Abs 1 Z 2 WEG fällt die Bildung von Rücklagennach § 31 WEG unter die Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung. Daher ist ein Beschluss über die Erhöhung der Beiträge zur Rücklage sofort vollziehbar und vorläufig rechtswirksam, auch wenn er von mehreren Wohnungseigentümern angefochten wird. Endgültige Bestandskraft kommt ihm aber erst im Falle des endgültigen Scheiterns der Anfechtung zu. Eine erfolgreiche Anfechtung aufgrund eines der Gründe nach § 24 Abs 5 WEG beseitigt seine Wirkung ex tunc.