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Dokument-ID: 377273
E 2 Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine Überwachungskamera eines Mieters
Vom Gebrauchsrecht an der vermieteten Sache ist das Benutzungsrecht der Außenflächen des Bestandsobjekts und anderer allgemeiner Flächen zu unterscheiden. Bei einer Wohnungsaußenwand und einer Sammelgaragenwand, die nicht mit vermietet sind, handelt es sich um allgemeine Flächen des Hauses.