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Dokument-ID: 1051265
§ 3 WGG
§ 3 WGG spricht die erforderliche Eignung der Bauvereinigung an und normiert in diesem Rahmen Erfordernisse im Hinblick auf
- ihren Aufbau (insbesondere hinsichtlich der Eignung und Zuverlässigkeit ihrer Eigentümer und Organwalter) sowie
- ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (insbesondere hinsichtlich ihrer Eigenkapitalausstattung iSd § 6 WGG).