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Dokument-ID: 736552
E 1 Übergangsrecht zum Kündigungsschutz gem § 30 MRG
OGH: Gem § 49 Abs 2 MRG kommen die Kündigungsbeschränkungen nach § 30 leg cit unter anderem für jene Hauptmietverträge nicht zur Anwendung, die vor Inkrafttreten des MRG – über einen Mietgegenstand, der nach dem 31. Dezember 1967 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel neu geschaffen worden ist – geschlossen wurden und für die eine bestimmte Bestandsdauer, die über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG (01.01.1982) hinaus wirksam ist, vereinbart wurde.