6.6 Ist die Errichtung von Gartenhütten auf durch Benützungsvereinbarung zugewiesenen Gartenflächen zulässig?
OGH: Der Begriff der Änderung iSd § 16 WEG 2002 ist grundsätzlich weit auszulegen. Wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass durch eine Änderung der Nutzung schutzwürdige Interessen anderer Mit- und Wohnungseigentümer beeinträchtigt werden könnten, ist der änderungswillige Wohnungseigentümer verpflichtet, die Zustimmung der anderen Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen. Wird die Einholung einer solchen Zustimmung unterlassen, handelt der Wohnungseigentümer in unerlaubter Eigenmacht und kann nach stRsp im Rechtsweg zur Beseitigung der Änderung bzw zur Unterlassung künftiger Änderungen verhalten werden. Lediglich bagatellhafte Umgestaltungen sind nach der Rechtsprechung nicht genehmigungsbedürftig.