1.14 Zustandekommen des WE-Vertrags
OGH: Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. Grundsätzlich muss für einen Kaufvertrag Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand vorliegen, es kann aber auch notwendig sein über Nebenpunkte Einigung zu erzielen. Wenn es sich aus den Umständen ergibt, kann ein Vertrag auch dann gültig zustande kommen, wenn Fragen offen bleiben. Dazu muss allerdings die Absicht der Parteien deutlich erkennbar sein.