E 5 Wertsicherungsklauseln: Unanwendbarkeit des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf Bestandverträge
OGH: Nach § 6 Abs 2 Z 4 KSchG ist eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Klausel nichtig, wenn sie dem Unternehmer das Recht auf einseitige Preiserhöhung für seine innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss zu erbringende Leistung zugesteht. Damit sollen Verbraucher, die typischerweise nicht mit einer besonders kurzfristigen Erhöhung des Entgelts rechnen, vor Überraschungen geschützt werden. Die bei Vertragsabschluss erzielte Einigung über das Entgelt soll zumindest bei kurzfristig zu erfüllenden Verträgen Bestand haben und nicht über AGB-Klauseln aufgeweicht werden. Zweck der Norm ist somit die Verhinderung dieses Überraschungsmoments.