3.4 Die Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum
(Siehe auch Judikatur zu § 42 WEG: 5 Ob 166/03b, 5 Ob 292/03g, 5 Ob 219/13m)
Treuhänderbestellung
Ist auf einer Liegenschaft zumindest eine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum eingetragen oder das Miteigentum an einem Anteil aufgrund eines Vertrages einverleibt, der Anspruch auf eine derartige Anmerkung ergibt (hier muss sie noch nicht eingetragen sein), ist auf Antrag des nach § 12 BTVG bestellten Treuhänders im Grundbuch die unbefristete Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum anzumerken; in der Anmerkung ist der Treuhänder anzugeben.