E 6 Mietzinsminderung wegen Umsatzrückgängen durch ausbleibende Touristen?
OGH: Nach nunmehr stRsp des OGH begründen die infolge der COVID-19-Pandemie erlassenen behördlichen Maßnahmen einen außerordentlichen Zufall iSd §§ 1104 f ABGB, der bei (teilweiser) Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts zu Reduktion oder Entfall des Mietzinses führt. Die Beurteilung, ob (teilweise) Unbenützbarkeit des Bestandgegenstands vorliegt, richtet sich primär nach der Parteienvereinbarung bzw dem Geschäftszweck. Im Anlassfall war der vereinbarte Bestandzweck die Verwendung des Geschäftslokals als Modegeschäft.