E 45 Anlässlich eines Abbruchsbescheides erfolgte Aufkündigung gemäß § 30 Abs 1 MRG
OGH: Der Rechtsprechung und Lehre zufolge hat die Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG nicht die Aufgabe, fehlende Merkmale der Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG zu ersetzen. Ihre Funktion ist, vom Gesetz sonst nicht erfasste, aber an gewichtigen Kündigungsgründen des § 30 Abs 2 MRG gleichwertige Sachverhalte diesen gleichzusetzen. Eine solche Aufkündigung ist folglich nur zulässig, wenn anstelle der fehlenden Voraussetzungen eines Tatbestands nach § 30 Abs 2 MRG derartige zusätzlichen Umstände vorliegen, dass der gesamte Sachverhalt an Wichtigkeit den in § 30 Abs 2 MRG aufgezählten Kündigungsgründen gleichkommt. Die Beurteilung erfolgt anhand der Umstände des Einzelfalles und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage.