E 11 Zur Rolle der baulichen Veränderungen bei Vereinbarung der Abrechnung nach Nutzflächen vor der WRN 1999
OGH: Nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung muss eine richtige Abrechnung der Bewirtschaftungskosten den gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen entsprechen (RIS-Justiz RS0117889; 5 Ob 11/14z). Der Wohnungseigentümer muss der Abrechnung entnehmen können, ob die Aufteilungsgrundsätze des § 32 Abs 1 WEG 2002 berücksichtigt wurden bzw – falls solche vereinbart wurden – auch die Aufteilungsgrundsätze des § 32 Abs 2 WEG 2002. Nach § 32 Abs 1 WEG 2002 sind die Aufwendungen für die Liegenschaft von den Wohnungseigentümern zu tragen. Nur wenn eine Vereinbarung iSd § 32 Abs 2 WEG 2002 vorliegt, die Abweichendes vorsieht, ist die Aufteilung der Bewirtschaftungskosten im Rahmen dieser Vereinbarung vorzunehmen.