2.42 Genehmigungsbedürftige Widmungsänderung bei unspezifischer Widmung als „Geschäft“
OGH: Nach ständiger Rechtsprechung ist jeder einzelne Wohnungseigentümer berechtigt, gegen einen Wohnungseigentümer, der eigenmächtig – ohne vorherige Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer – Änderungen inklusive Widmungsänderungen iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 vornimmt, im streitigen Weg mittels einer Klage nach § 523 ABGB vorzugehen. Vom Streitrichter ist anschließend (bloß) die Genehmigungsbedürftigkeit und Eigenmächtigkeit der Änderung als Vorfrage für die Berechtigung eines Unterlassungs-, Beseitigungs- und Wiederherstellungsbegehrens zu prüfen.