E 4 Zur Klage zur Beseitigung einer Dienstbarkeit durch einzelne WE-Bewerber/WEer
OGH: Die Kläger, die in Summe über 1024/2432-Anteile an der Liegenschaft verfügen, sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft. Die Beklagten sind Mit- und Wohnungseigentümer der Nachbarliegenschaft. Das Begehren auf Feststellung, die auf einem näher bezeichneten Grundstück der Kläger einverleibte Dienstbarkeit der Flächennutzung entsprechend einem Dienstbarkeitsvertrag zugunsten des Grundstücks der Beklagten sei unwirksam und im Grundbuch zu löschen, war mangels Aktivlegitimation der Kläger abzuweisen.