1.12 Vereinbarungswidrige Abrechnung
OGH: Seit dem 3. WÄG BGBl 1993/800 bindet eine Vereinbarung über einen abweichenden Verteilungsschlüssel im Wohnungseigentumsrecht gemäß § 19 WEG auch den Einzelrechtsnachfolger unabhängig von derer Ersichtlichmachung im Grundbuch. Die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage von den Wohnungseigentümern sind nach den Verhältnissen ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Diese grundsätzliche Bestimmung des § 32 Abs 1 WEG gilt dann, wenn keine abweichende Vereinbarung im Sinn des § 32 Abs 2 WEG eine abweichende Abrechnungseinheit festlegt.