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Neu Dokument-ID: 671159

Renate Pilz - Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.1 Selbstberechnung der Immobiliensteuer und Abfuhr

Gem Rz 6702 EStR gilt: „Wird durch den Parteienvertreter eine Selbstberechnung gemäß § 11 GrEStG 1987 vorgenommen, hat der Parteienvertreter

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