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Dokument-ID: 671159
1.1.1 Selbstberechnung der Immobiliensteuer und Abfuhr
Gem Rz 6702 EStR gilt: „Wird durch den Parteienvertreter eine Selbstberechnung gemäß § 11 GrEStG 1987 vorgenommen, hat der Parteienvertreter