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Alexander Scheer - Albert Scherzer - FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.1.2 Haftung nach § 1319a ABGB

Bei § 1319a ABGB handelt es sich um die Wegehalterhaftung. Sie normiert, dass wenn jemand aufgrund eines mangelhaften Zustandes seines Weges getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt wird, eine Haftung für den Schadenersatz bei demjenigen besteht, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, insbesondere, sofern er oder seine Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben.

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