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Dokument-ID: 900365
E 2 Keine Auflösung des Bestandverhältnisses gem § 1117 ABGB bei gleichzeitiger Verkündung die Räumlichkeit weiter zu nutzen
OGH: Im hier vorliegenden Fall begehrt die Klägerin den rückständigen Mietzins in Höhe von rund EUR 65.000,–.
Der Beklagte verweigert die Zahlung mit folgenden Argumenten: