E 15 Wirksamkeit eines abweichenden Verteilungsschlüssels
OGH: § 19 Abs 1 Satz 1 WEG 1975 ordnete – wie nun § 32 Abs 1 Satz 1 WEG 2002 – an, dass die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile bei Ende der Abrechnungsperiode zu tragen sind. Gem § 19 Abs 2 WEG 1975 (idF des 3. WÄG) bzw § 32 Abs 2 WEG 2002 konnten sämtliche Miteigentümer schriftlich einen von der Regelung des Abs 1 abweichenden Aufteilungsschlüssel oder eine von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit festlegen.