E 1 Zur Benützungsvereinbarung über einen allein nutzbaren Stiegenaufgang
OGH: Die Streitteile sind jeweils Miteigentümer einer Liegenschaft verbunden mit Wohnungseigentum. Die Beklagte ist Wohnungseigentümerin einer Dachgeschosswohnung, zu der ein Stiegenaufgang führt. Der Bauträger hatte dort – wie auch in sieben anderen Dachgeschossobjekten – eine Geländertür vorgesehen, die auch in der Bau- und Ausstattungsbeschreibung aufschien. Laut Wohnungseigentumsvertrag dürfen alle faktisch allein nutzbaren und zugänglichen Zugangsbereiche ab der ersten verschließbaren Tür von den jeweiligen Wohnungseigentümern allein benützt werden.