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Dokument-ID: 271648
§ 49 WEG 2002
§ 49 zählt einzelne Angelegenheiten auf, die als über die Dauer des vorläufigen Wohnungseigentums hinausreichende Festlegungen des Alleineigentümers der Liegenschaft – auf welche Weise immer sie getroffen werden – unwirksam sind (Abs 1).